Die Satzung des Vereins

Dolle Deerns* Verein zur Förderung feministischer Mädchen*arbeit

Bei der Jahreshautversammlung am 26.10.2022 verabschiedete Satzung

§1

    Der Verein führt den Namen Dolle Deerns* Verein zur Förderung feministischer Mädchen*arbeit.
    Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
    Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

 
§2 Zweck

1.      Der Verein verfolgt den Zweck, die Strukturen der Gesellschaft mit feministischen Inhalten positiv zu verändern und damit die Position von Mädchen* und Frauen* zu stärken und abzusichern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977.

Zweck des Vereins ist die Förderung, Umsetzung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.

2.      Der Verein verfolgt insbesondere den Zweck, Mädchen* und junge Frauen* zu fördern und zu unterstützen.

3.      Für die Mädchen* und jungen Frauen* werden Freizeit- Bildungs- und Beratungsangebote gemacht, sowie Hilfen angeboten bei Problemen in allen Lebenslagen.

4.      Diese Angebote können beispielsweise in Einrichtungen wie Mädchen*treffs und Beratungsstellen umgesetzt werden.

5.      Weiterhin soll der Verein Frauen*, die mit Mädchen* und jungen Frauen* arbeiten, die Möglichkeit bieten, sich weiter- und fortzubilden sowie sich zu vernetzen.


§3 Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich auf gemeinnütziger Grundlage. Er darf seine Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwenden.


2.      Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.      Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft kann nur von Frauen* erworben werden.

2.     Ein- und Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich mit-zuteilen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Streitigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.     Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod durch den Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Monatsende erklärt werden.

4.     Der Ausschluss kann erfolgen durch den Vorstand, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, oder durch die Mitgliederversammlung wegen schweren vereinsschädigenden Verhaltens. Für den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung ist die Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5.     Das Mitglied hat bei Ausscheiden oder Aufhebung oder Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der für das laufende Kalenderjahr gezahlte Beitrag wird im Falle des Austritts oder Ausschlusses nicht zurückerstattet.


§5 Mittel

1.     Der Verein erhält die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und durch ein- zu werbende Zuschüsse der Behörden.

2.     Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.     Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.


§6 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

1.     Zur Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand alle Mitglieder des Vereins eingeladen.

2.     Es ist schriftlich einzuladen. Die Einladung muss den Mitgliedern sieben Tage vor dem Termin vorliegen.

3.     Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

4.     Die Mitgliederversammlung kann im virtuellen Raum / durch elektronische Kommunikation abgehalten werden.


§8 Jahreshauptversammlung

1.     Die Vereinsmitglieder sind einmal jährlich zu einer Jahreshauptversammlung einzuladen.

2.     Der Jahreshauptversammlung obliegt vor allem die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und dessen Neuwahl.

3.     Die Jahreshauptversammlung kann im virtuellen Raum / durch elektronische Kommunikation abgehalten werden.


§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist verpflichtet, binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder, mindestens jedoch fünf, dies schriftlich beantragen.


§10 Wahlen

Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Minderjährige können nicht für das Amt des Vorstandes gewählt werden.


§11 Vorstand

1.        Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Frauen*, die aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins zu wählen sind.

2.        Bei Entscheidungen, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich betreffen, sind jeweils zwei Vorstandsfrauen* gemeinsam vertretungsberechtigt.

3.       Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt Buch über Einnahmen und Ausgaben und erstellt eine Jahresabrechnung.

4.       Der Vorstand ist an die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.


§12 Wahl des Vorstandes

1.     Der Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte weiter.

2.     Eine vorzeitige Abwahl einer Vorstandsfrau* ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder möglich. Zu diesem Zweck ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.


§13 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.



§14

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein einem Dachverband mehrerer Vereine, die denselben Zweck verfolgen, beitreten und ihm Befugnisse und Aufgaben übertragen.


§15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder möglich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an einen durch die Mitgliederversammlung näher zu bestimmenden gemeinnützigen Verein, mit der Auflage, das Vermögen für die Kinder- und Jugendhilfe im Bereich feministische Mädchen*arbeit zu verwenden.


§16 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung ist durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder möglich.

Hamburg, 26.10.2022

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 BGB zeichnet der Vorstand



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Dolle Deerns e.V. Satzung Fassung 2022-1
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